Vorschau: Gesetzliche Regulierungen im Jahr 2022

Vorschau 2022

Im vergangenen Jahr ist aus regulatorischer Sicht viel passiert. Doch was erwartet uns im neuen Jahr 2022? Wir blicken auf das Europäische Lieferkettengesetz, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die EU-(Klima-)-Taxonomie.

Europäisches Lieferkettengesetz

Nachdem im letzten Jahr das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet wurde, wird nach mehrfacher Verschiebung in diesem Jahr ein Gesetz zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht entlang globaler Lieferketten auf europäischer Ebene erwartet. Der Gesetzesvorschlag, der ursprünglich im Juni 2021 vorgelegt werden sollte und zuletzt für Dezember angekündigt war, soll nach Angaben der Europäischen Kommission am 15. Februar 2022 weiterverhandelt und verabschiedet werden.

Wie unterscheidet sich das in der Entwicklung befindliche europäische Lieferkettengesetz von dem deutschen Rechtsakt? Aktuell ist anzunehmen, dass das europäische Lieferkettengesetz für einen größeren Geltungsbereich Anwendung findet. Konkret sollen alle großen Unternehmen betroffen sein, die dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen oder im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen sind. Neben börsennotierten Unternehmen soll die Regelung auch für kleine und mittlere Unternehmen gelten, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mit einem hohen menschenrechtlichen Risiko behaftet sind. Auch auf inhaltlicher Ebene sind Abweichungen zum LkSG zu erwarten. So soll die EU-Rechtsvorschrift beispielsweise den Import bestimmter Rohstoffe und Güter regulieren.

Laut Angaben der Kommission soll der Gesetzentwurf als Verordnung erlassen werden, die keiner Überführung in nationales Recht bedarf, sondern direkt für die Mitgliedsstaaten gilt.

Weiterführende Informationen zum europäischen Lieferkettengesetz finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Corporate Sustainability Reporting Directive

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll die bisher geltende Nonfinancial-Reporting Directive (NFRD, Directive 2014/95/EU) für Unternehmen ersetzen. Die CSRD tritt am 01. Januar 2024 in Kraft und gilt rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023.

Die bisher geltende NFRD verpflichtete bestimmte Großunternehmen dazu, Informationen über die Art und Weise offenzulegen, wie sie soziale und ökologische Herausforderungen angehen und bewältigen. Die Bekanntgabe dieser Informationen hilft Stakeholdern (darunter Anleger*innen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder politische Entscheidungsträger*innen), die nichtfinanzielle Leistung von Großunternehmen besser bewerten zu können. Die EU-Vorschriften für die nichtfinanzielle Berichterstattung gelten derzeit für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.

Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich auf alle Großunternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen mit einer erwirtschafteten Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro beziehungsweise einem Umsatz von über 40 Millionen Euro.  Darüber hinaus sind auch alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und/oder unter 350.000 Euro Bilanzsumme und/oder 700.000 Euro Nettoerlöse) berichtspflichtig. Werden zwei der drei Merkmale von Kleinstunternehmen überschritten, gilt ein Unternehmen als klein und unterliegt somit der Berichtspflicht. Die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen steigt Schätzungen zufolge von 11.600 auf 49.000.

Mit der CSRD werden deutlich detailliertere, qualitativ und quantitativ verbindliche, europäische Berichtsstandards eingeführt, die sich aus sektorunabhängigen, sektorabhängigen und organisationsspezifischen Standards zusammensetzen. Außerdem soll eine sogenannte doppelte Materialität verankert werden. Sachverhalte sind dann als wesentlich einzustufen, wenn sie entweder für den Geschäftserfolg oder aus ökologischen beziehungsweise sozialen Aspekten relevant sind. Bislang waren Sachverhalte nur dann berichtspflichtig, wenn beide Aspekte zutrafen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass künftig mehr Sachverhalte unter die Berichtspflicht fallen. Zugleich sind Unternehmen verpflichtet, die bereitgestellten Informationen prüfen zu lassen und digital zu kennzeichnen, sodass sie maschinenlesbar sind und in den – im Aktionsplan der Kapitalmarktunion vorgesehenen – einheitlichen, europäischen Zugangspunkt einfließen können. Die CSRD soll im Einklang mit den ehrgeizigen Zielen des europäischen Green Deal und mit dem bestehenden europäischen Rechtsrahmen stehen. Zugleich soll sie auf globalen Initiativen, wie beispielsweise der Global Reporting Initiative (GRI) sowie den Regularien des Sustainability Accounting Standards Boards (SASB) aufbauen.

Die Kernstandards der CSRD sollen bis Mitte dieses Jahres feststehen und bis zum 31. Oktober 2022 verabschiedet werden. Für kleine und mittelständische Unternehmen sollen bis zum 31. Oktober 2023 eigene, weniger umfangreiche Standards erstellt werden.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

CSR-Berichtspflicht mit EU-(Klima-)Taxonomie

Die Berichtspflicht wird zukünftig im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive stark ausgeweitet. Das wurde im EU Sustainable Finance Package im April 2021 beschlossen. Neben der Corporate Sustainability Reporting Directive wurde auch die EU-(Klima-)Taxonomieverordnung verabschiedet, die bereits seit dem 01. Januar 2022 teilweise in Kraft getreten ist. Die Taxonomie richtet sich an Unternehmen und Finanzmarktakteure wie Banken und Versicherungen. Sie definiert, was nachhaltiges, ökologisches Wirtschaften ist und welche Investitionen als nachhaltig eingestuft werden. Grundsätzlich muss jede wirtschaftliche Aktivität, zum Beispiel die Investition in eine neue Produktionsanlage, einem der folgenden sechs Umweltziele dienen und darf keinem widersprechen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Nachhaltige Investitionen dürfen im Sinne einer nachhaltigen Energieerzeugung subventioniert werden. Bei der Stromerzeugung sollen dazu künftig auch Atomenergie und Gas gehören, was aktuell gesellschaftlich diskutiert wird. Die EU-(Klima-)-Taxonomie ist ein wichtiger Bestandteil des European Green Deal, mit dem die Staatengemeinschaft bis 2050 klimaneutral werden will.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission und beim Rat für Nachhaltige Entwicklung.

Für Rückfragen und Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung: reputation@s-f.com. Wir freuen uns auf den persönlichen Austausch!

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